Norm
AMG §59 Abs9Rechtssatz
Es steht dem Gesetzgeber frei, die typischerweise missbrauchsanfällige Vertriebsform des Versandhandels von vornherein zu verbieten. Eine Verfassungswidrigkeit von § 59 Abs 9 AMG ist daher nicht zu erkennen.Es steht dem Gesetzgeber frei, die typischerweise missbrauchsanfällige Vertriebsform des Versandhandels von vornherein zu verbieten. Eine Verfassungswidrigkeit von Paragraph 59, Absatz 9, AMG ist daher nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123319Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00048_08Z0000_001