RS OGH 2008/4/8 4Ob23/08y, 4Ob34/11w, 4Ob84/12z, 4Ob113/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2008
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Norm

KartG 2005 §5 Abs1 Z5
UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 9a UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach § 5 Abs 1 Z 5 KartG dann rechtswidrig, wenn

a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und

b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    Veröff: SZ 2008/44
  • 4 Ob 34/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbilligte Nebenwaren bei einer „Treupunkteaktion“. (T1)
  • 4 Ob 84/12z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 84/12z
    Beisatz: Kopplungsangebote können den Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts einschränken. Dieser Schutzzweck liegt den kartellrechtlichen Vorschriften zugrunde und bleibt von der RL-UGP unberührt. (T2); Beisatz: Hier: Treffen mit ÖSV?Skistars. (T3)
  • 4 Ob 113/14t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t
    Auch; Beisatz: Hier: Keine enge Verbindung der Märkte von Tageszeitungen und Stickerbildern. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123264

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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