RS OGH 2008/4/10 3Ob52/08f

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

JN §49 Abs2 Z3

Rechtssatz

Allein der Wortlaut „Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung" spricht für eine weite Auslegung. Für eine den Gesetzeswortlaut korrigierende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsnorm gibt es keine ausreichenden Gründe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/08f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 52/08f
    Hier: Rechtsstreit über eine obligatorisch eingegangene Verpflichtung zur Lastenfreistellung einer mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft - Eigenzuständigkeit des BG iSd § 49 Abs 2 Z 3 JN bejaht. (T1); Veröff: SZ 2008/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123422

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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