RS OGH 2008/4/10 6Ob33/08h

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

GmbHG §22 Abs3
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach § 22 Abs 3 GmbHG besteht allgemein eine Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung und Übersendung eines Gewinnverteilungsvorschlags. Der Gewinnverteilungsvorschlag hängt sachlich nicht unmittelbar mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Einsichtsrechts zusammen. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Hinblick auf geplante Geschäftsführungsmaßnahmen über die Finanzierungserfordernisse Bescheid zu wissen und sachgerechte Entscheidungen zu empfehlen.Nach Paragraph 22, Absatz 3, GmbHG besteht allgemein eine Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung und Übersendung eines Gewinnverteilungsvorschlags. Der Gewinnverteilungsvorschlag hängt sachlich nicht unmittelbar mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Einsichtsrechts zusammen. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Hinblick auf geplante Geschäftsführungsmaßnahmen über die Finanzierungserfordernisse Bescheid zu wissen und sachgerechte Entscheidungen zu empfehlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123570

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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