RS OGH 2008/4/10 9Bs111/08z

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

StPO §485 Abs1
StPO §156 Abs1
StPO §165 Abs1

Rechtssatz

§ 485 Abs 1 Z 2 StPO soll eine voreilige Anklageerhebung (auf Basis eines nicht hinreichend geklärten Sachverhaltes) und die Durchführung einer Hauptverhandlung vermeiden, wenn bei Einbringung des Strafantrages realistischerweise nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden kann. Allein der Umstand, dass die Zeugen gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO von der Pflicht zur Aussage befreit sind, erfordert nicht zwangsläufig eine kontradiktorische Einvernahme gemäß § 165 Abs 1 StPO, wenngleich eine schonende Vernehmung unmündiger Zeugen schon im Ermittlungsverfahren psychische Drucksituationen eher entschärft, als weiteres Zuwarten bis zur Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000067

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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