RS OGH 2008/4/10 2Ob100/07f

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ABGB §1325 D2b
ZPO §502 Abs1 HIII5

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob nur fallweise notwendige, mit geringem Arbeits- und Zeitaufwand verbundene Hilfeleistungen anderer Haushalts- oder Familienangehöriger, wie sie in einem Mehrpersonenhaushalt auch sonst üblich sind (zB das Kosten oder das Nachwürzen von Speisen), schon eine tragfähige Grundlage für einen Ersatzanspruch der verletzten haushaltsführenden Ehefrau bilden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinernden Aussage des Obersten Gerichtshofs.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 100/07f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 100/07f
    Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, die auf dem Verlust des Geruchssinns beruhende Unmöglichkeit, Speisen „sensorisch zu bewerten bzw abzuschmecken" rechtfertige noch keine Haushaltshilfe, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123389

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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