RS OGH 2008/4/10 6Ob55/08v

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

EO §382b Abs1

Rechtssatz

Unmittelbare Umgebung ist jener Raum um die eigentliche Wohnung, in dem für den Antragsteller der Gewaltschutz-EV die Anwesenheit des Antragsgegners aufgrund dessen bisherigen Verhaltens unzumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/08v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
    Beisatz: Gemeint sind mit diesem Begriff der unmittelbare Nahebereich der Wohnung beziehungsweise die gemeinschaftlichen Bereiche eines Wohnhauses und angrenzende öffentliche Flächen, insbesondere der Gehsteig vor dem Haus. Wenn der Antragsteller, um zur Wohnung zu gelangen zu können, etwa auch den Garten mitbenützen muss, ist dieser der unmittelbaren Umgebung zuzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123564

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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