Norm
EO §382b Abs1Rechtssatz
Unmittelbare Umgebung ist jener Raum um die eigentliche Wohnung, in dem für den Antragsteller der Gewaltschutz-EV die Anwesenheit des Antragsgegners aufgrund dessen bisherigen Verhaltens unzumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123564Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008