RS OGH 2026/1/28 3Ob47/08w; 3Ob46/08y; 4Ob217/12h; 4Ob156/14s; 10Ob80/16m; 1Ob154/18f; 10Ob17/20b; 5

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ZPO §523
AußStrG 2005 §67
  1. ZPO § 523 heute
  2. ZPO § 523 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog Paragraph 523, erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123439

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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