Norm
ZPO §523Rechtssatz
Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog Paragraph 523, erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123439Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026