RS OGH 2008/4/10 9ObA180/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

AngG §20
KollV für Versicherungsangestellt im Innendienst §29
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: § 29 KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: Paragraph 29, KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123473

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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