Rechtssatz
Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) zuzurechnen.Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (Paragraph 1315, ABGB) zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124226Im RIS seit
14.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023