RS OGH 2008/4/14 14Bkd16/07

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Veröffentlicht am 14.04.2008
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Doppelvertretung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Risiko eines Rechtsstreits von einem Haftpflichtversicherer getragen wird. Es ist in vielen Fällen gar nicht transparent, wer letzten Endes das materielle Risiko eines Verfahrens trägt.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 16/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 16/07

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123545

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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