RS OGH 2008/4/14 14Bkd12/07, 9Bkd4/08, 27Ds1/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2008
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Norm

DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

§ 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Da im vorliegenden Fall auf drei Schreiben in Monatsabständen überhaupt nicht reagiert wurde, ist in der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten die von § 18 RL-BA verpönte Missachtung eines Standeskollegen zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 12/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 12/07
  • 9 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 9 Bkd 4/08
    nur: § 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T1)
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123541

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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