Norm
StGB §217Rechtssatz
Ein „Anwerben" nach § 217 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt allein die Grenzen überschreitet.Ein „Anwerben" nach Paragraph 217, StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt allein die Grenzen überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123479Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008