Norm
UVG §2 Abs1Rechtssatz
Art 2 der VO 1408/71 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen (Art 1 lit f VO 1408/71) eines unmittelbar Berechtigten. Ist der unmittelbar Berechtigte Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staats und unterfällt er selbst dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, so unterliegt auch ein Familienangehöriger dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes als Familienangehörigen kommt es in diesem Fall nicht an. Leitet sich eine (mögliche) Anspruchsberechtigung des Kindes von einem unmittelbar berechtigten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats ab, ist auch die Verordnung (EG) 859/2003, die die VO 1408/71 unter gewissen Voraussetzungen auf Drittstaatsangehörige ausdehnt, ohne Belang. Soweit der Entscheidung 1Ob171/05m Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird der dort vertretene Standpunkt abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123417Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008