RS OGH 2008/4/28 2Ob255/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 B1
ZPO §228 B3aa

Rechtssatz

Die Möglichkeit, die klagende Pächterin könnte den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen (vgl MietSlg 42.273).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123480

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten