Rechtssatz
Die Möglichkeit, die klagende Pächterin könnte den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen (vgl MietSlg 42.273).Die Möglichkeit, die klagende Pächterin könnte den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen vergleiche MietSlg 42.273).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123480Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008