RS OGH 2008/4/28 8ObA80/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

GewO 1859 §82 litd
StGB §133 D2
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen ist.Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des Paragraph 82 d, GewO als berechtigt anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0123431">8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Beisatz: Hier: Klagender Kraftfahrer lieferte ihm im Rahmen seiner Inkassovollmacht anvertraute Gelder nicht bei der Spedition ab, sondern nahm das Entgelt an sich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123431

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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