RS OGH 2012/7/26 8ObA80/07h, 8ObA42/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
AngG §16 II
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe-Arbeiter ArtXII Abs3
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

  1. 1.Ziffer eins
    ArtXII Abs3 des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe unterscheidet zwei Fälle, einerseits jenen, dass der Kläger am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, und andererseits jenen, dass er vor dem Stichtag ausscheidet. In beiden Fällen soll nur ein aliquoter Anspruch (Mindestbeschäftigungszeit 2 Monate) zustehen, aber auch der Anspruch ua im Falle einer berechtigten Entlassung entfallen.
  2. 2.)2,
    Aus der Berechtigung der Entlassung ist abzuleiten, dass der gesamte Anspruch auf eine noch nicht ausbezahlte Weihnachtsremuneration unberechtigt ist.
  3. 3.)3,
    Hinsichtlich eines bereits ausbezahlten Sonderzahlungsanspruchs für den Urlaubszuschuss ist zwar dessen Berechtigung dem Grunde nach zu bejahen, wenn der Kläger am Stichtag 1. Juni schon mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war. Wenn der Kollektivvertrag eine aliquote Entstehung der Sonderzahlungsansprüche vorsieht und keine einschränkenden Rückverrechungsregelungen enthält, ist aber der Teil, der über das der Beschäftigungsdauer in dem Kalenderjahr entsprechende aliquote Ausmaß hinausgeht, zurückzuzahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123432

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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