RS OGH 2008/4/29 11Os39/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Norm

StGB §28 G
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1 Z3
StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach § 215 StGB, aber nicht auch nach § 217 Abs 1 StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach § 217 Abs 2 StGB.Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach Paragraph 215, StGB, aber nicht auch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123442

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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