Norm
StGB §28 GRechtssatz
Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach § 215 StGB, aber nicht auch nach § 217 Abs 1 StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach § 217 Abs 2 StGB.Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach Paragraph 215, StGB, aber nicht auch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123442Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008