RS OGH 2017/11/29 1Ob71/08k, 1Ob87/09i, 1Ob197/08i, 1Ob186/17k

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Norm

WRG §50 Abs6

Rechtssatz

Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG trifft den Eigentümer nur, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen. Damit sind jedenfalls Verpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte gemeint.Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 6, WRG trifft den Eigentümer nur, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen. Damit sind jedenfalls Verpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123642

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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