Norm
WRG §31 Abs1Rechtssatz
Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123498Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016