RS OGH 2008/5/8 6Ob30/08t, 4Ob82/10b

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 107 Abs 1 Z 1 1. Fall AußStrG soll die Vorlage von (Obsorge-)Entscheidungen mittels begründungsloser Entscheidungsausfertigung bei Dritten erleichtern. Das Pflegschaftsgericht trifft keine eigene Entscheidung. Es wird lediglich eine von der Urschrift - durch Weglassen der Begründung - abweichende Beschlussausfertigung hergestellt. Mit § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG hat der Gesetzgeber zunächst auf jene Fälle Bedacht genommen, in denen es zwar eine gerichtliche Obsorgeentscheidung gibt, diese jedoch lediglich in der Genehmigung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung besteht. Eine begründungslose Ausfertigung eines solchen Beschlusses wäre dann aber nicht ausreichend, um die Vertretungsverhältnisse klarzulegen. Diese Variante des „Obsorgedekrets" entspricht einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG und ist damit im Hinblick auf § 149 Abs3Geo ein Beschluss, vorausgesetzt die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern ist unstrittig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
  • 4 Ob 82/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 82/10b
    Vgl auch; Beisatz: Das Obsorgedekret nach § 107 Abs 1 Z1 2. Fall AußStrG ist nur dann eine Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123603

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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