RS OGH 2008/5/8 6Ob28/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
beobachten
merken

Norm

AktG §118 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der Entlastung in § 118 Abs 1 AktG kann nicht bloß im Sinne des § 104 AktG verstanden werden, sondern ist erweiternd auszulegen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Interessen frei zu halten, ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123706

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten