RS OGH 2017/6/7 3Ob34/08h, 3Ob84/13v, 3Ob232/14k, 6Ob205/15p, 3Ob32/17b

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr2

Rechtssatz

Art 34 Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die „ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.Artikel 34, Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die „ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.

Entscheidungstexte

  • RS0123592">3 Ob 34/08h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 34/08h
    Beisatz: Hier: Zustellung an eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik. (T1)
    Veröff: SZ 2008/61
  • RS0123592">3 Ob 84/13v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 84/13v
  • RS0123592">3 Ob 232/14k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 232/14k
    Auch; Beisatz: Hier: Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Deutschland; keine Wahrung der Verteidigungsrechte. (T2)
  • RS0123592">6 Ob 205/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
    Auch; Beisatz: Selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften ist noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. (T3)
    Beisatz: Auch eine fiktive Zustellung kann grundsätzlich zulässig sein, sofern sie durch qualifizierte Umstände gerechtfertigt ist. Durch die Verletzung der Pflicht eines Unternehmers das Firmenbuch von Adressänderungen zu informieren, tritt ein solcher qualifizierter Umstand ein, der eine fiktive Zustellung rechtfertigt; ein sorgfältiger Unternehmer wäre seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen. (T4)
  • RS0123592">3 Ob 32/17b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 32/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123592

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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