RS OGH 2008/5/8 3Ob14/08t

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

EO §158
EO §159
  1. EO § 158 heute
  2. EO § 158 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 158 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 158 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 159 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  2. EO § 159 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach § 154 EO zu einem Ausfall führen könnte.Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach Paragraph 154, EO zu einem Ausfall führen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123599

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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