Index
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien;Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0061 2002/10/0112Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerden der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien I. vom 1. März 2002, Zl. MA 22 - 609/2001; II. vom 1. März 2002, Zl. MA 22 - 1081/2002; III. vom 26. Juni 2002, Zl. MA22 - 1520/02, jeweils betreffend Genehmigung nach dem Wiener Nationalparkgesetz, zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerden der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien römisch eins. vom 1. März 2002, Zl. MA 22 - 609/2001; römisch zwei. vom 1. März 2002, Zl. MA 22 - 1081/2002; römisch drei. vom 26. Juni 2002, Zl. MA22 - 1520/02, jeweils betreffend Genehmigung nach dem Wiener Nationalparkgesetz, zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:
Spruch
Die zu I. und III. angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Die zu römisch eins. und römisch drei. angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zu II. angefochtenen Bescheid wird im Umfang des Abspruches über den das Jahr 1999 und die Jahre 2000 und 2001 umfassenden Zeitraum zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den zu II. angefochtenen Bescheid eingestellt. Die Beschwerde gegen den zu römisch zwei. angefochtenen Bescheid wird im Umfang des Abspruches über den das Jahr 1999 und die Jahre 2000 und 2001 umfassenden Zeitraum zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den zu römisch zwei. angefochtenen Bescheid eingestellt.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3513,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu I.:Zu römisch eins.:
Am 18. September 2000 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Magistrat der Stadt Wien die "Genehmigung des Häckselns des Grünwuchses inklusive Unkraut auf den mit Landpachtvertrag vom 24. Juli 1979 gepachteten Ackerflächen in der Lobau" (offenbar: nach dem Wiener Nationalparkgesetz).
Mit Spruchpunkt 1. seines Bescheides vom 2. April 2001 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag hinsichtlich näher (mit Grundstücksnummer und Flächenmaß) bezeichneter Grundstücke bzw. Grundstücksteile zurück, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind".
Mit Spruchpunkt 2. wies die Behörde den Antrag hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke bzw. Grundstücksteile, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", ab. Als Rechtsgrundlage nannte die Behörde § 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998, und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996. Mit Spruchpunkt 2. wies die Behörde den Antrag hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke bzw. Grundstücksteile, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", ab. Als Rechtsgrundlage nannte die Behörde Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998, und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996.
Begründend wurde nach Zusammenfassung der Rechtslage und des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, dargelegt, das Häckseln des Grünwuchses und des Unkrautes sei eine Maßnahme, die dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie im § 3 Abs. 2 der Wiener Nationalparkverordnung festgelegten Ziel der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Es handle sich daher nicht um bewilligungspflichtige Eingriffe in die Natur; der Antrag sei bezüglich der in dieser Zone gelegenen Flächen zurückzuweisen. Begründend wurde nach Zusammenfassung der Rechtslage und des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, dargelegt, das Häckseln des Grünwuchses und des Unkrautes sei eine Maßnahme, die dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie im Paragraph 3, Absatz 2, der Wiener Nationalparkverordnung festgelegten Ziel der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Es handle sich daher nicht um bewilligungspflichtige Eingriffe in die Natur; der Antrag sei bezüglich der in dieser Zone gelegenen Flächen zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. ihres Bescheides führte die Behörde begründend im Wesentlichen aus, bis zum Inkrafttreten der - noch nicht vorliegenden - Naturraumpläne bzw. der Managementpläne für Naturzone mit Managementmaßnahmen dürften gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen jedenfalls nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderliefen. Das Häckseln des Grünwuchses auf Ackerflächen sei eine typische Pflegemaßnahme im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft. Es handle sich um eine Maßnahme, die auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet sei. Die Maßnahme widerspreche den Zielen der Naturzone bzw. der Naturzone mit Managementmaßnahmen. Soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf solche Flächen beziehe, sei er daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2. ihres Bescheides führte die Behörde begründend im Wesentlichen aus, bis zum Inkrafttreten der - noch nicht vorliegenden - Naturraumpläne bzw. der Managementpläne für Naturzone mit Managementmaßnahmen dürften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Wiener Nationalparkgesetz in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen jedenfalls nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderliefen. Das Häckseln des Grünwuchses auf Ackerflächen sei eine typische Pflegemaßnahme im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft. Es handle sich um eine Maßnahme, die auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet sei. Die Maßnahme widerspreche den Zielen der Naturzone bzw. der Naturzone mit Managementmaßnahmen. Soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf solche Flächen beziehe, sei er daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erwähnten Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. Berufung. Sie legte im Wesentlichen dar, die Maßnahme des Häckseln des Grünwuchses stehe nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Nationalparks. Die betreffenden Flächen würden seit Jahrzehnten als Äcker bzw. als Wiesen bewirtschaftet. Die Maßnahme diene der Erhaltung dieses Zustandes. Ein Versagungsgrund liege daher nicht vor.
Mit dem zu I. angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde dargelegt, der agrartechnische Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme eine Bewirtschaftungsform sei, die der Erhaltung von Flächen für eine ackerbauliche Nutzung diene. Der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftspflege zufolge wirke sich das Häckseln in der beantragten Form (Häckseln des Grünwuchses einschließlich Unkraut während der gesamten Vegetationsperiode, wobei das Häckselgut zwecks Beschleunigung des Umsetzungsprozesses in den Boden eingearbeitet werden solle) auf die Entwicklung der Ackerflächen zu artenreichen Wiesen entsprechend der Charakteristik von Austandorten nachteilig aus. Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz dürften bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen bzw. von Managementplänen nur jene Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwider laufen. Die beantragte Maßnahme widerspreche den Zielsetzungen nach § 1 des Wiener Nationalparkgesetzes. Oberstes Ziel des Gesetzes sei die "Erhaltung" des Gebietes der Donau-Auen. Diese Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Nationalparkgesetzes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen Zielsetzungen des § 1 Abs. 1. Gemäß § 1 Z. 2 Wiener Nationalparkgesetz solle die Erhaltung des Gebietes dadurch gewährleistet werden, dass der Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und der Elemente sichergestellt werde. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Wiener Nationalparkgesetz seien die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihres Lebensraumes zu bewahren und zu fördern. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber unter der "Erhaltung" nicht die Erhaltung des status quo, sondern eine dynamische Entwicklung der genannten Schutzgüter verstehe. Die von der Beschwerdeführerin geplante Maßnahme verhindere, dass auf der Basis der natürlichen Sukzession effektive Managementmaßnahmen entsprechend den Zielen des Nationalparkgesetzes für Naturzonen mit Managementmaßnahmen festgelegt werden könnten. Das Häckseln sei in der beantragten Form nicht geeignet, die standörtlichen Unterschiede zu fördern, da der hohe Nährstoffgehalt des Ackerbodens annähernd beibehalten und die Entwicklung artenreicher Wiesen verhindert werde. Die beantragte Maßnahme behindere (daher) nicht nur das Ziel der Sicherstellung der natürlichen Sukzession (§ 1 Abs. 1 Z. 2 Wiener Nationalparkgesetz), sondern auch das Ziel der Förderung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Nationalparkgesetzes. Das Häckseln fördere (auch) den Strukturreichtum nicht. Die Förderung des Strukturreichtums stelle jedoch eine wichtige Voraussetzung zur Entstehung artenreicher Wiesen - mit für das Gebiet der Donau-Auen charakteristischen Tier- oder Pflanzenarten - dar. Da durch die beantragte Maßnahme bereits die allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks gefährdet würden, sei auf das Argument der Beeinträchtigung des Ziels der entsprechenden Zone nicht weiter einzugehen. Mit dem zu römisch eins. angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde dargelegt, der agrartechnische Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme eine Bewirtschaftungsform sei, die der Erhaltung von Flächen für eine ackerbauliche Nutzung diene. Der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftspflege zufolge wirke sich das Häckseln in der beantragten Form (Häckseln des Grünwuchses einschließlich Unkraut während der gesamten Vegetationsperiode, wobei das Häckselgut zwecks Beschleunigung des Umsetzungsprozesses in den Boden eingearbeitet werden solle) auf die Entwicklung der Ackerflächen zu artenreichen Wiesen entsprechend der Charakteristik von Austandorten nachteilig aus. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Wiener Nationalparkgesetz dürften bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen bzw. von Managementplänen nur jene Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwider laufen. Die beantragte Maßnahme widerspreche den Zielsetzungen nach Paragraph eins, des Wiener Nationalparkgesetzes. Oberstes Ziel des Gesetzes sei die "Erhaltung" des Gebietes der Donau-Auen. Diese Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Nationalparkgesetzes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen Zielsetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Wiener Nationalparkgesetz solle die Erhaltung des Gebietes dadurch gewährleistet werden, dass der Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und der Elemente sichergestellt werde. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Nationalparkgesetz seien die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihres Lebensraumes zu bewahren und zu fördern. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber unter der "Erhaltung" nicht die Erhaltung des status quo, sondern eine dynamische Entwicklung der genannten Schutzgüter verstehe. Die von der Beschwerdeführerin geplante Maßnahme verhindere, dass auf der Basis der natürlichen Sukzession effektive Managementmaßnahmen entsprechend den Zielen des Nationalparkgesetzes für Naturzonen mit Managementmaßnahmen festgelegt werden könnten. Das Häckseln sei in der beantragten Form nicht geeignet, die standörtlichen Unterschiede zu fördern, da der hohe Nährstoffgehalt des Ackerbodens annähernd beibehalten und die Entwicklung artenreicher Wiesen verhindert werde. Die beantragte Maßnahme behindere (daher) nicht nur das Ziel der Sicherstellung der natürlichen Sukzession (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Nationalparkgesetz), sondern auch das Ziel der Förderung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Nationalparkgesetzes. Das Häckseln fördere (auch) den Strukturreichtum nicht. Die Förderung des Strukturreichtums stelle jedoch eine wichtige Voraussetzung zur Entstehung artenreicher Wiesen - mit für das Gebiet der Donau-Auen charakteristischen Tier- oder Pflanzenarten - dar. Da durch die beantragte Maßnahme bereits die allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks gefährdet würden, sei auf das Argument der Beeinträchtigung des Ziels der entsprechenden Zone nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks angenommen. Sie habe es unterlassen, die in § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 Wiener Nationalparkgesetz genannten Zielvorgaben in ihrem systematischen Zusammenhang zu betrachten. § 7 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz setze als Bewilligungskriterium neben den allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks auch die Zielsetzungen der einzelnen Zonen ein. Aus systematischen Erwägungen folge, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks nicht derart streng gesehen werden dürfe, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzung einer einzelnen Zone überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen könne, weil stets mit der Verletzung eines Zonenziels auch die allgemeinen Ziele des Nationalparks verletzt seien. In den allgemeinen Zielen des Nationalparks könne folglich nicht ein Schutzniveau in der Höhe der strengsten Zone (Naturzone) festgelegt sein. Dies habe die belangte Behörde aber dem § 1 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz unterstellt. Die belangte Behörde übersehe aber auch einen weiteren Aspekt des systematischen Zusammenhanges zwischen den Zonen im Sinne des § 5 Wiener Nationalparkgesetz und den Zielen des Nationalparks. Es sei als unstrittig anzunehmen, dass das Ziel einer Zone nicht im Widerspruch zu den Zielen des Nationalparks stehen könne. Erlaube folglich die "Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Nationalparkverordnung die Ausübung ökologischen Landbaues und werde - wie unstrittig sei - das Häckseln auch im ökologischen Landbau eingesetzt, dann könne das Häckseln nicht gleichzeitig im Widerspruch zu den Bestimmungen des Nationalparks insgesamt stehen. Damit sei nicht ausgesagt, dass das Häckseln nicht allenfalls im Widerspruch zu den Zielen anderer Zonen stehe. Wenn es jedoch in einer Zone des Nationalparks erlaubt sei, dann könne es nicht gleichzeitig den Zielen des Nationalparks widersprechen. Die Behörde erster Instanz habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme den Zielen der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Die belangte Behörde habe die Rechtslage aber auch insofern verkannt, als sie unterstelle, dass der Gesetzgeber "die Erhaltung weniger im Sinne der Erhaltung des Status quo verstehe, als vielmehr im Sinne einer dynamischen Entwicklung der Schutzgüter". Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch Erhaltung meine, wenn er von Erhaltung spreche. Es gehe somit tatsächlich um die Erhaltung des Status quo. Der Gesetzgeber lasse in seiner Übergangsbestimmung des § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz erkennen, dass zumindest bis zum Inkrafttreten der Naturraum- und Managementpläne der Status quo nicht verändert werden sollte. Erst dann solle in diesen Plänen die Veränderung in der Natur in ihrem zeitlichen Verlauf geplant werden. Aber auch hier gelte: Es könne nicht in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen (und nur auf diese Zonen beziehe sich § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz) gesetzlich die Erhaltung des Status quo angeordnet und gleichzeitig in § 1 Abs. 1 leg. cit. die Veränderung des Status quo vorgeschrieben sein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks angenommen. Sie habe es unterlassen, die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Wiener Nationalparkgesetz genannten Zielvorgaben in ihrem systematischen Zusammenhang zu betrachten. Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Nationalparkgesetz setze als Bewilligungskriterium neben den allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks auch die Zielsetzungen der einzelnen Zonen ein. Aus systematischen Erwägungen folge, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks nicht derart streng gesehen werden dürfe, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzung einer einzelnen Zone überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen könne, weil stets mit der Verletzung eines Zonenziels auch die allgemeinen Ziele des Nationalparks verletzt seien. In den allgemeinen Zielen des Nationalparks könne folglich nicht ein Schutzniveau in der Höhe der strengsten Zone (Naturzone) festgelegt sein. Dies habe die belangte Behörde aber dem Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Nationalparkgesetz unterstellt. Die belangte Behörde übersehe aber auch einen weiteren Aspekt des systematischen Zusammenhanges zwischen den Zonen im Sinne des Paragraph 5, Wiener Nationalparkgesetz und den Zielen des Nationalparks. Es sei als unstrittig anzunehmen, dass das Ziel einer Zone nicht im Widerspruch zu den Zielen des Nationalparks stehen könne. Erlaube folglich die "Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Nationalparkverordnung die Ausübung ökologischen Landbaues und werde - wie unstrittig sei - das Häckseln auch im ökologischen Landbau eingesetzt, dann könne das Häckseln nicht gleichzeitig im Widerspruch zu den Bestimmungen des Nationalparks insgesamt stehen. Damit sei nicht ausgesagt, dass das Häckseln nicht allenfalls im Widerspruch zu den Zielen anderer Zonen stehe. Wenn es jedoch in einer Zone des Nationalparks erlaubt sei, dann könne es nicht gleichzeitig den Zielen des Nationalparks widersprechen. Die Behörde erster Instanz habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme den Zielen der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Die belangte Behörde habe die Rechtslage aber auch insofern verkannt, als sie unterstelle, dass der Gesetzgeber "die Erhaltung weniger im Sinne der Erhaltung des Status quo verstehe, als vielmehr im Sinne einer dynamischen Entwicklung der Schutzgüter". Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch Erhaltung meine, wenn er von Erhaltung spreche. Es gehe somit tatsächlich um die Erhaltung des Status quo. Der Gesetzgeber lasse in seiner Übergangsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Wiener Nationalparkgesetz erkennen, dass zumindest bis zum Inkrafttreten der Naturraum- und Managementpläne der Status quo nicht verändert werden sollte. Erst dann solle in diesen Plänen die Veränderung in der Natur in ihrem zeitlichen Verlauf geplant werden. Aber auch hier gelte: Es könne nicht in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen (und nur auf diese Zonen beziehe sich Paragraph 6, Absatz 3, Wiener Nationalparkgesetz) gesetzlich die Erhaltung des Status quo angeordnet und gleichzeitig in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. die Veränderung des Status quo vorgeschrieben sein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gemeinsame Beratung und Entscheidung über die Beschwerdesachen beschlossen und erwogen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. Nr. 37/1996 idF LGBl. Nr. 53/2001, (im Folgenden Wr NationalparkG), lautet auszugsweise: Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, (im Folgenden Wr NationalparkG), lautet auszugsweise:
"Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:
1. das Gebiet der Donau-Auen in den Katastralgemeinden Aspern, Eßling, Landjägermeisteramt und Kaiserebersdorf Herrschaft im 22. Wiener Gemeindebezirk (Obere und Untere Lobau) in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten;
2. im Nationalparkgebiet den Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und Elemente sicherzustellen;
3. die für das Gebiet der Donau-Auen charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihres Lebensraumes zu bewahren und zu fördern;
4. die darin enthaltenen historisch bedeutsamen Objekte, Kulturgüter und sonstigen landschaftsgestaltenden Erscheinungsformen in ihrem Bestand zu sichern sowie den Grundwasserkörper unter anderem für die darin enthaltenen Reserven an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
...
Einteilung des Nationalparks und Schutzmaßnahmen Nationalparkgebiet
§ 4. (1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Paragraph 4, (1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
§ 5. (1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.Paragraph 5, (1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.