RS OGH 2008/5/8 6Ob28/08y, 6Ob98/08t, 6Ob49/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

AktG §118 Abs1
GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG, der unterschiedslos alle Mitglieder des Vorstands und alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Stimmverbot unterstellt, ohne darauf abzustellen, welches Mitglied welchen Organs von den Vorwürfen betroffen ist, ergibt sich zunächst, dass das Stimmverbot auch dann, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war, dennoch für alle Mitglieder beider Organe gilt. Ein Interessenwiderstreit bei den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats ist auch dann möglich, wenn ein anderes Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats betroffen ist, sodass auch Vorstandsbeziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, die an dem zu prüfenden Vorgang überhaupt nicht beteiligt waren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
  • 6 Ob 98/08t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 98/08t
    Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123707

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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