Norm
FinStrG §5 Abs2Rechtssatz
Zweite Alternative des § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG umfasst auf Grund der Abgabendefinition des § 2 Abs 1 leg cit nur solche Finanzvergehen, die österreichische oder durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben betreffen.Zweite Alternative des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG umfasst auf Grund der Abgabendefinition des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit nur solche Finanzvergehen, die österreichische oder durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123622Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008