Norm
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Das „wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG 2002 wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen.Das „wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123568Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008