Norm
EO §256 Abs2Rechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution über Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 45a EO führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs.2 EO, weil die mit der Aufschiebung verbundene Verzögerung dem Willensbereich des betreibenden Gläubigers zuzuordnen ist.Die Aufschiebung der Exekution über Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 45 a, EO führt nicht zu einer Hemmung der Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO, weil die mit der Aufschiebung verbundene Verzögerung dem Willensbereich des betreibenden Gläubigers zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2008:RRD0000031Dokumentnummer
JJR_20080515_LG00469_00600R00123_08T0000_003