RS OGH 2008/5/15 12Os35/08a (12Os61/08z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
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Norm

GebAG §41 Abs1
StPO §31 Abs5
StPO §516 Abs2

Rechtssatz

Nach §41 Abs 1 GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 35/08a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 35/08a
    Beisatz: Hier: Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Landesgericht. Für die Erledigung der Beschwerde wäre das Oberlandesgericht und nicht der in den Fällen der §§ 31 Abs 5 und 516 Abs 2 StPO zur Entscheidung berufene landesgerichtliche Senat von drei Richtern zuständig gewesen. (T1); Beisatz: Der Rechtszug an den übergeordneten Gerichtshof blieb auch von der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz - BRÄG2008, BGBl I 2007/111, unberührt, wobei die §§ 40 Abs 1 und 41 Abs 1 GebAG in der nunmehr geltenden Fassung gemäß ArtXVII §19 BRÄG 2008 ohnedies erst auf Entscheidungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123928

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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