Norm
GebAG §41 Abs1Rechtssatz
Nach §41 Abs 1 GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden.Nach §41 Absatz eins, GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123928Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008