Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Hat der Disziplinarbeschuldigte eine Richterin in der Streitverhandlung beleidigt, so hätte selbst die Annahme seiner danach ausgesprochenen Entschuldigung für die in Anwesenheit zweier weiterer Parteienvertreter abgegebene Äußerung den Disziplinarbeschuldigten nicht von der grundsätzlichen disziplinären Ahndbarkeit und Ahndungspflicht der Beleidigung befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123726Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008