RS OGH 2008/5/19 16Bkd3/07

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Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Hat der Disziplinarbeschuldigte eine Richterin in der Streitverhandlung beleidigt, so hätte selbst die Annahme seiner danach ausgesprochenen Entschuldigung für die in Anwesenheit zweier weiterer Parteienvertreter abgegebene Äußerung den Disziplinarbeschuldigten nicht von der grundsätzlichen disziplinären Ahndbarkeit und Ahndungspflicht der Beleidigung befreit.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 3/07

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123726

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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