RS OGH 2008/5/20 4Ob18/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1
KSchG §5d

Rechtssatz

Auch eine E-Mail ist als „dauerhafter Datenträger" im Sinn des § 5d KSchG anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird hier die Frage, ob es auch genügt, wenn sich die Information auf einer Internetseite befindet, die über einen mit der E-Mail übermittelten Link abzurufen ist (mit Darstellung der Lehre in Österreich und Deutschland). (T1); Veröff: SZ 2008/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123554

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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