RS OGH 2021/4/29 17Ob11/08d; 4Ob53/16x; 10Ob79/18t; 2Ob49/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4
MSchG §33a
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Abs 1 Z 4 EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar.Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Absatz eins, Ziffer 4, EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist daher neben Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123517

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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