Norm
ZPO §160 Abs1Rechtssatz
Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123450Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025