RS OGH 2008/5/20 4Ob18/08p, 7Ob84/12x, 5Ob110/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

FAGG §4 Abs1
KSchG §5c

Rechtssatz

Die Informationspflichten des § 5c KSchG dienen dem Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen; sie sollen dem Verbraucher den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihm eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123551

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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