RS OGH 2012/11/14 4Ob18/08p, 7Ob84/12x

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

KSchG §5d
  1. KSchG § 5d gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtssatz

§ 5d KSchG soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie geht daher in Bezug auf die Form der Information über § 5c KSchG (Art 4 FernabsatzRL) hinaus.Paragraph 5 d, KSchG soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie geht daher in Bezug auf die Form der Information über Paragraph 5 c, KSchG (Artikel 4, FernabsatzRL) hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123553

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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