RS OGH 2008/5/20 4Ob229/07s

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

ABGB §1188

Rechtssatz

Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GesbR Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll. In der Regel wird anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123451

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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