Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Hat eine Regelung nicht den Zweck, eine informierte Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, kann der Anspruch eines Mitbewerbers nur unter § 1 Abs1 Z 1 UWG fallen.Hat eine Regelung nicht den Zweck, eine informierte Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, kann der Anspruch eines Mitbewerbers nur unter Paragraph eins, Abs1 Ziffer eins, UWG fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123658Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018