RS OGH 2008/5/27 8ObA31/08d, 9ObA10/16k

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Norm

BMSVG §47 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Regelungszweck des § 47 Abs 1 BMSVG soll auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1.1.2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123581

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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