RS OGH 2008/5/27 8Ob38/08h

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Norm

EheG §78
ABGB §796

Rechtssatz

Der Erbe schuldet auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123573

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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