RS OGH 2008/5/27 8Ob23/08b, 8Ob89/09k, 17Ob9/10p, 4Ob34/11w, 7Ob224/11h, 9ObA120/11d, 10Ob92/11v, 2O

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Norm

ZPO §50 Abs2
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung auch dann zu, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123861

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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