RS OGH 2020/10/8 14Os62/08m, 14Os60/08t, 13Os161/08p, 15Os174/11v, 11Os80/20d

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123544

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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