RS OGH 2020/2/19 2Ob142/07g, 7Ob36/20z

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Rechtssatz

Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt § 1395 Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger" schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann. Der Zessionar muss bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schuldner die an den Zedenten geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist.Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt Paragraph 1395, Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger" schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann. Der Zessionar muss bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schuldner die an den Zedenten geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123738

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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