Norm
KFG §106 Abs2Rechtssatz
Die Kürzung eines Schmerzengeldanspruchs zufolge Verletzung der Gurtenanlegepflicht gemäß § 106 Abs 2 KFG ist auch im Spruch eines Zwischenurteils auszudrücken.Die Kürzung eines Schmerzengeldanspruchs zufolge Verletzung der Gurtenanlegepflicht gemäß Paragraph 106, Absatz 2, KFG ist auch im Spruch eines Zwischenurteils auszudrücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123854Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008