RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

HeimAufG §14
HeimAufG §17 Abs2

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat nicht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach §14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen. Entschließt sich das Rekursgericht zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schließt die „sinngemäße" Anwendung der zitierten Verfahrensbestimmung die bloß schriftliche Ergänzung des Gutachtens nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123869

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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