RS OGH 2008/5/29 2Ob176/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123734

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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