RS OGH 2008/5/29 2Ob114/08s, 2Ob214/11a, 9ObA39/19d

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

Rechtssatz

Für die Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen ist vor allem wesentlich, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (vgl 2 Ob 48/07h).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123965

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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