RS OGH 2008/6/2 10Bkd6/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2008
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Norm

DSt 1990 §1 D
DST 1990 §1 K
ZPO §215 Abs1
  1. ZPO § 215 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtssatz

Trifft ein Verhandlungsprotokoll keine umfassende Aussage zu einer einem Rechtsanwalt vorgeworfenen Äußerung, weil die Verhandlung durch seinen Ablehnungsantrag unterbrochen wird, ist es trotz § 215 Abs 1 ZPO durchaus angezeigt, zur Eruierung des Sachverhalts eine schriftliche Äußerung der Verhandlungsrichterin und des Gegnervertreters einzuholen.Trifft ein Verhandlungsprotokoll keine umfassende Aussage zu einer einem Rechtsanwalt vorgeworfenen Äußerung, weil die Verhandlung durch seinen Ablehnungsantrag unterbrochen wird, ist es trotz Paragraph 215, Absatz eins, ZPO durchaus angezeigt, zur Eruierung des Sachverhalts eine schriftliche Äußerung der Verhandlungsrichterin und des Gegnervertreters einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 6/07
    Entscheidungstext OGH 02.06.2008 10 Bkd 6/07
    Beisatz: Beklagtenvertreter kündigt Verschleppung des Prozesses „bis zum St. Nimmerleinstag" an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123613

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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