Norm
DSt 1990 §1 DRechtssatz
Trifft ein Verhandlungsprotokoll keine umfassende Aussage zu einer einem Rechtsanwalt vorgeworfenen Äußerung, weil die Verhandlung durch seinen Ablehnungsantrag unterbrochen wird, ist es trotz § 215 Abs 1 ZPO durchaus angezeigt, zur Eruierung des Sachverhalts eine schriftliche Äußerung der Verhandlungsrichterin und des Gegnervertreters einzuholen.Trifft ein Verhandlungsprotokoll keine umfassende Aussage zu einer einem Rechtsanwalt vorgeworfenen Äußerung, weil die Verhandlung durch seinen Ablehnungsantrag unterbrochen wird, ist es trotz Paragraph 215, Absatz eins, ZPO durchaus angezeigt, zur Eruierung des Sachverhalts eine schriftliche Äußerung der Verhandlungsrichterin und des Gegnervertreters einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123613Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008