Norm
GBG §31 Abs1Rechtssatz
Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in § 2 Z 9 PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht Paragraph 7, PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in Paragraph 2, Ziffer 9, PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach Paragraph 83, Absatz 5, NO in Verbindung mit Paragraph 85, NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd Paragraph 2, Ziffer 9, PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123747Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014