RS OGH 2008/6/3 5Ob26/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2008
beobachten
merken

Norm

nö GdO 1973 §55 Abs1
nö GdO 1973 §55 Abs3
GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Für die Anwendung der Zeichnungsvorschriften des § 55 Abs 1 nö GemO ist in Abgrenzung zu § 55 Abs 3 nöGemO der Rechtsgeschäftscharakter der von der Gemeinde abgegebenen Erklärung, nicht aber der Umstand entscheidend, dass die dafür maßgeblichen Erklärungen in einer (einzigen) von beiden (allen) Vertragsparteien zu unterschreibenden Ausfertigung enthalten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123744

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten