Norm
nö GdO 1973 §55 Abs1Rechtssatz
Für die Anwendung der Zeichnungsvorschriften des § 55 Abs 1 nö GemO ist in Abgrenzung zu § 55 Abs 3 nöGemO der Rechtsgeschäftscharakter der von der Gemeinde abgegebenen Erklärung, nicht aber der Umstand entscheidend, dass die dafür maßgeblichen Erklärungen in einer (einzigen) von beiden (allen) Vertragsparteien zu unterschreibenden Ausfertigung enthalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123744Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008